- Eine kurze Information über die Reformen -
(Stand: 04. Januar 2005)
In den Medien ist ununterbrochen von dieser Reform der derzeitigen
Bundesregierung die Rede. Eine Meldung folgt der nächsten. Hartz IV ist das Wort
des Jahres 2004 geworden. Die vorerst letzte Stufe,
Hartz IV, ist am 1. Januar
2005 in Kraft getreten.
Wir wollen mit diesem Beitrag einen kurzen Überblick über die Reform geben, denn über konkrete Inhalte der Reform geht es in der Presse schon lange nicht mehr. Bitte achten Sie insbesondere auch auf den Hinweis am Ende dieses Beitrages, um eventuell für Sie laufende Fristen für einen Widerspruch nicht zu verpassen!
Hauptziel der mit der Erarbeitung der Reform befassten 15-köpfigen Hartz-Kommission war es, die Vermittlung in Arbeit nachhaltig zu verbessern und Strategien für neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Mit den Gesetzespaketen Hartz I und II, die bereits am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind, hat die Umsetzung der erarbeiteten Vorschläge begonnen. Ich-AGs, Bildungsgutscheine, Personal-Service-Agenturen und Mini-Jobs versuchen seither, neue Wege in die Beschäftigung zu eröffnen.
Angestrebt wird von der Bundesregierung insbesondere eine rasche Vermittlung. Um dies umsetzen zu können, wurde gesetzlich geregelt, dass ein gekündigter Arbeitnehmer sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie den Beendigungszeitpunkt mitzuteilen hat. Andernfalls werden pro Arbeitstag 7 - 50 € vom Arbeitslosengeld abgezogen - maximal 30 Tagessätze. Zwar trifft den Arbeitgeber hier auch eine entsprechende Informationspflicht seines – ehemaligen – Mitarbeiters; die Konsequenzen einer unterlassenen Information, d.h. die Frage, ob den Arbeitgeber bei unterlassener Mitteilung eine Schadenersatzpflicht trifft, ist noch ungeklärt. Verstärkt mobil sein müssen Arbeitslose ohne familiäre Bindungen. Spätestens ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ist bei ihnen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar. Wer eine angebotene Arbeit ablehnt, muss die Unzumutbarkeit nachweisen. Zusätzlich hierzu soll den schwer vermittelbaren Arbeitslosen die schnelle Rückkehr in den Arbeitsmarkt über die Leiharbeit ermöglicht werden. Zuständig dafür sind die in der Regel privat organisierten sog. Personal-Service-Agenturen (PSA). Diese Agenturen sind an die Arbeitsämter angeschlossen. Der Zeitarbeiter wird zu den Tarifbedingungen der Agentur an andere Firmen entliehen, erhält für sechs Wochen jedoch mindestens ein Entgelt in Höhe seines Arbeitslosengeldes. Ausnahmen hiervon sind möglich. Die Dauer des Arbeitsvertrages sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Ferner sollen die Vermittlungschancen durch sog. Bildungsgutscheine verbessert werden. Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsamt die Notwendigkeit einer Weiterbildung festgestellt hat, erhalten einen derartigen Gutschein, der innerhalb von drei Monaten bei einem zugelassenen Träger eingelöst werden muss. Wenn Arbeitslose ab 50 Jahren schlechter bezahlte Tätigkeiten annehmen, erhalten sie Zuschüsse. Das geplante Brückengeld für einen früheren Übergang in die Rente ist nicht mehr Teil der Gesetze. Die Möglichkeit, Arbeitslose über 52 Jahren befristet einstellen zu können, wurde gesetzlich bis 2006 verlängert. Arbeitgeber, die Arbeitslose über 55 Jahren einstellen, sind von ihrem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Die für die Beschäftigten abgaben- und steuerfreie Verdienstgrenze steigt von 325 auf 400 €. Die Abgaben in Höhe von pauschal 25 % werden vom Arbeitgeber entrichtet, bei 400-Euro-Jobs in Haushalten sind dies nur 12 %. Die neuen Minijobs können auch als Zuerwerb genutzt werden. Von 400 bis 800 € steigt die Höhe der fälligen Sozialabgaben stufenweise an. Bis zu einem Betrag von 510 € kann der private Arbeitgeber die Aufwendungen für den Mini-Job von der Steuer absetzen
Die Möglichkeit der "Ich AGs" sollte zur Verminderung der Schwarzarbeit und der Arbeitslosigkeit führen. So wurden vormalige Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufnahmen, drei Jahre lang vom Arbeitsamt gefördert. Im ersten Jahr erhielten die Existenzgründer einen monatlichen Zuschuss von 600 €, im zweiten Jahr 360 € und im dritten Jahr noch 240 € zu den Sozialbeiträgen. Gefördert wurden auch Kleinstunternehmer. Die Regelungen zur "Ich-AG" waren bis Ende 2005 befristet.
Schließlich können kleine und mittlere Betriebe zinsverbilligte Kredite bis 100.000 € erhalten, falls sie Arbeitslose einstellen.
Mit den Gesetzesreformen Hartz III und IV werden zwei weitere wichtige Komplexe geregelt: Der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit (Hartz III) und die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum sog. Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Ein Jahr nach Hartz I und II erfolgte mit Hartz III der Umbau der Arbeitsverwaltung. Der neue Name Bundesagentur für Arbeit sollte signalisieren, dass Arbeitsvermittlung Service am Kunden und kein bürokratischer Akt ist. Vorrangig sollte es also nicht länger um die Verwaltung von Arbeitslosigkeit, sondern um vermehrte Vermittlung in Arbeit gehen. Dieses Ziel verfolgt auch das jüngste Hartz-IV-Gesetz. Künftig arbeiten die regionalen Agenturen für Arbeit mit den Kommunen zusammen. Das Nebeneinander bundeseigener Arbeitsagenturen und kommunaler Sozialämter soll damit durch eine intensivere Beratung der Arbeitsuchenden durch persönliche Fallmanager, die höchstens 75 Kunden betreuen, beendet werden.
Das Arbeitslosengeld II sollen Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren erhalten, wenn sie nachweisbar bedürftig sind. Unter die Regelung fallen neben den Empfängern von Arbeitslosenhilfe auch alle bisherigen Sozialhilfeempfänger, sofern sie arbeitsfähig sind. Dabei gilt jeder als arbeitsfähig, wer mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann.
Familienangehörige, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit Empfängern des Arbeitslosengeldes II in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, erhalten künftig das sog. Sozialgeld. Wer hingegen das 65. Lebensalter bereits vollendet hat oder auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit die "Grundsicherung im Alter" erhalten. Die Grundsicherung gilt nicht als Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder oder Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden können.
Ein Ehepaar erhält zwei mal 90 % der jeweiligen Summe. Kinder und sonstige Mitglieder der so genannten Bedarfsgemeinschaft erhalten nochmals zwischen 60 und 80 % des Regelsatzes. Alle fünf Jahre soll dieser Betrag entsprechend der Rentensteigerung angeglichen werden. Verwandte ersten Grades, also Eltern und Kinder, sind nicht zu Unterhaltungszahlungen verpflichtet, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Unterhaltspflichtig sind künftig allerdings nicht nur Ehe-, sondern auch Lebenspartner, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Die Regelsätze werden ab 1. Januar 2005 im Westen im Durchschnitt im Monat 345 € und im Osten im Durchschnitt 331 € betragen. Mit einer sog. Öffnungsklausel wird es den Ländern ermöglicht, die Höhe des jeweiligen monatlichen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten abweichend festzulegen. Bisher bekamen die Empfänger von Leistungen den Regelsatz und zusätzlich einmalige Leistungen, die einzeln beantragt werden mussten. So z.B. Wohngeld, Heizung und sonstige Zulagen. Der neue Regelsatz umfasst dagegen mit einem pauschalierten monatlichen Betrag neben dem bisherigen Regelsatz - von Ausnahmen abgesehen - auch die bisher einzeln erbrachten einmaligen Leistungen. Mit der neuen pauschalierten Regelleistung besteht die Möglichkeit, über die Verwendung des Geldes selbst zu bestimmen.
Mit der neuen Regelsatzverordnung werden außerdem die Leistungen für Familien durch Neufestsetzung der Altersabstufungen anders als bisher festgesetzt. Die bisher vorhandenen vier Altersstufen bei der Bemessung der für haushaltsangehörige Kinder maßgebenden Regelsätze werden auf zwei Altersgruppen vermindert. Außerdem erhalten alle allein Erziehenden ab dem 1. Januar 2005 einen Mehrbedarfszuschlag von 12 % für jedes Kind.
Geändert hat sich darüber hinaus auch die Definition der Zumutbarkeit. Langzeitarbeitslose sind ab Januar 2005 verpflichtet, nahezu jeden Job anzunehmen - auch Minijobs. Dabei soll sich der Verdienst nach ortsüblichen Löhnen und Gehältern richten, um der Gefahr des Lohndumpings entgegenzuwirken. Allerdings gilt auch eine Bezahlung unterhalb dieser Grenzen als zumutbar. Wer ein Jobangebot ablehnt, erhält lediglich 70 % seines Arbeitslosengeldes, d.h. er hat eine Kürzung um 30 % hinzunehmen. Arbeitsunwilligen Jugendlichen bis 25 Jahren kann die Leistung für drei Monate komplett gestrichen werden. Um den Übergang zum Arbeitslosengeld II zu mildern, wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt, der nach einem Jahr halbiert wird. Zudem ist ein Kinderzuschuss möglich.
Darüber hinaus findet ab dem 01. Januar 2005 eine Vermögensanrechnung statt. Vorhandenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freigrenzen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Diese Grenzen liegen bei 200 € pro Lebensjahr, bei über 57-Jährigen bei 520 € pro Lebensjahr. So bleiben bei einem 50-Jährigen 10.000 € unangetastet. Für Vermögen, das der Altersvorsorge nach dem 60. Lebensjahr dient, soll ein zusätzlicher Betrag von 200 € pro Lebensjahr geschützt bleiben. Verschont bleiben auch Betriebsrenten, die Riester-Rente oder weitere gesetzliche Förderungen zur Rente sowie selbst genutztes Wohneigentum. Außerdem gilt ein Freibetrag von 750 € pro Person als Rücklage für Anschaffungen.
Für Kinder gilt bereits ab der Geburt ein Freibetrag von 4.100 €, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Dies bedeutet auch, dass Ausbildungsversicherungen für Kinder nicht als Teil des Vermögens gelten und deshalb nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einbezogen werden.
Für alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger werden künftig Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie in die Rentenversicherung gezahlt.
Ein Hinzuverdienst ist auch weiterhin möglich. Je nach Höhe des Zuverdienstes gelten gestaffelte Freibeträge von 15 bis 30 %. Diese werden nicht angerechnet, ebenso für die Arbeitstätigkeit notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten, Versicherungen etc. Das Einkommen, das darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Hiermit scheint jedoch die umfassende Reform noch kein Ende gefunden zu
haben. Bereits vor Inkrafttreten von Hartz IV haben die Gewerkschaften
angekündigt, weiterhin für die Festschreibung eines Mindestlohnes einzutreten.
Wirtschaftsforscher Hans-Werner Sinn, Präsident des ifo-Instituts, beklagte,
dass sich für die Bezieher des Arbeitslosengelds II Nebenjobs kaum lohnen
würden.
Von 1,00 € Hinzuverdienst würden dem Arbeitslosen lediglich 9-15 Cent
verbleiben.
Darüber hinaus ist zum Jahresanfang 2005 nunmehr eine neue Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV-Gesetze entbrannt.
Das Bundesverfassungsgericht soll sich nach dem Willen von elf Landkreisen mit den finanziellen Regelungen der Arbeitsmarktreform befassen. Sie glauben nicht, dass Hartz IV die Gemeinden und Kommunen entlastet. Die elf Landkreise wollen, so war es in den vergangenen Tagen der Presse zu entnehmen, gegen Hartz IV beim Bundesverfassungsgericht klagen. Die Landkreise wollen die finanziellen und organisatorischen Regelungen der Arbeitsmarktreform überprüfen lassen. Dabei handelt es sich vor allem - Presseberichten zufolge - um die Regelung der Wohn- und Heizkosten für die Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes (ALG II).
Es drohen zudem möglicherweise Millionen Klagen von Langzeitarbeitslosenlosen wegen des Hartz-IV-Gesetzes, denn der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages meldete in einem Gutachten erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hartz-IV-Bescheide an. Falls dies zutreffe, sollten möglicherweise betroffene Langzeitarbeitslose fristwahrend, d.h. innerhalb eines Monats nach Zugang, Widerspruch gegen ihren Bescheid der Bundesagentur für Arbeit einlegen, damit der Bescheid nicht unanfechtbar und damit rechtskräftig wird und durch den Widerspruch erreicht wird, dass eine gegebenenfalls vorzunehmende Korrektur noch stattfinden kann.
Wir hoffen, Ihnen hiermit einen kurzen Überblick über die
Arbeitsmarktreformen und eventuell auch hilfreiche Informationen aufgrund der
neuerlichen Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit gegeben zu haben. Falls Sie
bezüglich der Widerspruchseinlegung Fragen haben, so stehen wir hierfür
selbstverständlich zur Verfügung. Gern übernehmen wir auch die Einlegung des
Widerspruchs für Sie, weisen jedoch darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherer
in den meisten Fällen die Kosten eines derartigen sozialgerichtlichen
Vorverfahrens nicht übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Esch & Kollegen
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Zuletzt geändert: Dienstag, 05. Juli 2005