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Voraussetzungen der wirksamen Kündigung:
Zusätzlich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber
Kündigungsschutzklage Kündigung Arbeitsgericht Kündigung wirksam Arbeitsgericht Kündigung Klage Feststellung Kündigung unwirksam Arbeitsverhältnis Änderungskündigung Vorbehalt Antrag auf Feststellung Änderung sozial ungerechtfertigt Entscheidung des Arbeitsgerichts Kündigungsschutzklage Klagabweisung Arbeitsverhältnis Auflösung des Arbeitsverhältnisses Abfindung des Arbeitnehmers
Abfindung Höchstbetrag steuerfrei Arbeitsverhältnis Beitragspflicht zur Sozialversicherung Lohnpfändung Abfindung Pfändungsbeschluss Pfändungsschutz Unterhalt Abfindung Einkommen Weiterbeschäftigung Kündigungsfrist Kündigungsschutzklage Urteil Abfindungen Sozialplan Kündigungsschutzprozess Aufhebungsvertrag Anspruch auf Abfindung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfindung Vergleich Abfindungen Kündigung
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Abmahnung: Die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dessen arbeitsvertragswidriges Verhalten künftig nicht mehr hinzunehmen.
Folgende Bedingungen müssen für eine rechtswirksame Abmahnung gegeben sein: Tatbestandsbeschreibung des vertragswidrigen Verhaltens Missbilligung des vertragswidrigen Verhaltens Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens Abmahnung wirksam unwirksam.
Widerspruch Gegen eine Abmahnung widersprechen. Besteht der Arbeitgeber weiterhin auf der Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte, bleibt die Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte.
Zeugnis Abmahnung Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein qualifiziertes Zeugnis muss neben den Angaben über das Dienstverhältnis und dessen Dauer Auskunft über die Leistungen und die Führung im Dienste geben. Da das Fehlen einer Schlussformel ein Arbeitszeugnis entwerten kann, hat ein Arbeitnehmer bei guten und hervorragenden Beurteilungen auch Anspruch darauf, dass das Zeugnis etwa folgenden Schlusssatz enthält: "Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg".
Zeitpunkt Kündigungsschutzklage Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Errichtung von Betriebsräten
Zusammensetzung Wahl des Betriebsrats Amtszeit des Betriebsrats Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitglieds / Freistellung für Betriebsratstätigkeit
Schulung und Bildung der Betriebsratsmitglieder Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Betriebsversammlungen Gesamtbetriebsrat und Betriebsräteversammlung Konzernbetriebsrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung Verhältnis Betriebsrat - Arbeitgeber / Betriebsrat
- Gewerkschaft - Arbeitgeber Behandlung der Betriebsangehörigen - Schutzbestimmungen
Betriebsvereinbarungen Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung bei Arbeits- und Umweltschutz
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf
und Arbeitsumgebung Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist wie folgt geregelt:
Beschäftigungssicherung Auswahlrichtlinien Förderung der Berufsbildung Mitbestimmung bei der Durchführung von betrieblichen Maßnahmen sowie der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen Personelle Einzelmaßnahmen Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer Wirtschaftsausschuss Betriebsänderungen/Interessenausgleich/Sozialplan/Nachteilsausgleich Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten Straf- und Bußgeldvorschriften
Nach Streichung des 5-Punkte-Kataloges (Scheinselbständigengesetz) ist festgelegt, dass zu Gunsten der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige. Für Personen, die keinen Zuschuss beantragt haben, gilt diese Regelung selbstverständlich erst recht.
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Zuletzt geändert: Mittwoch, 07. Dezember 2005
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